Sitzung: 06.12.2021 KA/017/2021
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 0
Beschluss:
Ergänzung des bisherigen Beschlusses vom 23.05.2011:
d)
Sofern erhebliche Preisveränderungen bei einem atypischen Sachverhalt die Höchstwerte aus dem eigentlich heranzuziehenden Heizkostenspiegel nicht widerspiegeln, kann der Landrat festlegen, dass die Höchstwerte aus dem Heizkostenspiegel des Vorjahres weiter verwendet werden. Der Kreisausschuss wird hierzu entsprechend zeitnah informiert.