Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt die Kosten der Unterkunft ab 1. Januar 2023 nachfolgenden Regelungen festzusetzen:

 

1.    Anwendung der aktuellen Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Sicherheitsaufschlages

 

2.    Berechnung der Heizkosten-Höchstgrenze
- nach dem aktuell gültigen Heizspiegel

 

3.    Für die Festsetzung der angemessenen Heizkosten-Höchstgrenzen wird folgendes Produkt gebildet:
- Kosten des angegebenen Höchstgrenzwertes je m2 und Jahr des jeweiligen Energieträgers und dem Wert der tatsächlichen Wohnfläche, maximal jedoch die abstrakt angemessene Wohnfläche.

 

4.    Bei starken Preisschwankungen wird die Verwaltung ermächtigt eine abweichende Regelung wie folgt zu treffen.
Für die Festsetzung der angemessenen Heizkosten-Höchstgrenzen wird folgendes Produkt gebildet:
- einem max. anzuerkennenden Verbrauch pro Jahr und m2 unter Berücksichtigung des jeweiligen Energieträgers und dem Wert der tatsächlichen Wohnfläche, maximal jedoch die abstrakt angemessene Wohnfläche.

 

5.    Nachträgliche Erhöhungen der Höchstgrenzen werden in Rechtsmittelverfahren berücksichtigt. Etwaige Reduzierungen von Höchstgrenzen führen nicht zu Kürzungen oder Rückforderungen.