Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 54, Nein: 0, Anwesend: 54, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Der Landkreis Bamberg macht von seinem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 Umsatzsteuer-gesetz Gebrauch, das heißt, dass für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem
1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen des Landkreises Bamberg die umsatzsteuerrechtliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erfolgt.

 

Der Landrat wird beauftragt und ermächtigt, gegenüber dem Finanzamt Bamberg eine ent-sprechende Erklärung abzugeben.