Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 25, Anwesend: 61, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Dem Landrat werden die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO genannten personalrechtlichen Befugnisse sowie andere, nicht zu den laufenden Angelegenheiten zählenden personalrechtlichen Befugnisse für folgende Angelegenheiten im Rahmen des Stellenplanes übertragen:

 

1. Beamtenrechtliche Befugnisse

 

1.1.  Ernennungen (Einstellungen, Beförderungen, Umwandlungen) für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der dritten Qualifikationsebene

(Besoldungsgruppe A 13 ) (wie bisher)

 

1.2.  Entlassungen auf Antrag von Beamten und Beamtinnen (wie bisher)

 

1.3.  Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 BayBG auf Antrag von Beamten und Beamtinnen (wie bisher)

 

1.4.  Anerkennung von Dienstunfällen nach versorgungsrechtlichen Bestimmungen (wie bisher)

 

2.  Arbeitsrechtliche Befugnisse

2.1.  Einstellungen und Höhergruppierungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. vergleichbarem Entgelt

(wie bisher)

 

2.2.  Einstellungen von Auszubildenden, Praktikanten und sonstigen Beschäftigten

(wie bisher)

 

2.3.  Abschluss von Auflösungsverträgen im gegenseitigen Einvernehmen

(wie bisher)

 

2.4.  Personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. vergleichbarem Entgelt

(wie bisher)

3. Sonstige Personalbefugnisse

3.1.  Beurlaubungen ohne Bezüge aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen

(wie bisher)

3.2.  Änderungen des Stundenmaßes der Beschäftigung

(wie bisher)

3.3.  Genehmigung der Arbeit in Elternzeit

(wie bisher)

3.4.  Zuweisungen an Dritte nach dem Tarif- oder Dienstrecht

             (wie bisher)

3.5.  Gewährung von Zulagen nach gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Bestimmungen

(wie bisher)

3.6.  Gewährung von Altersteilzeit

(wie bisher)

3.7.  Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen

(wie bisher)

3.8.  Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse, soweit diese den Einstellungen nach Nr. 2.1. entsprechen

(wie bisher)

3.9.  Entscheidungen über Qualifikations- und Fortbildungsmöglichkeiten, insbesondere die Zulassung zu den Beschäftigtenlehrgängen I und II auf Grund der vom Kreisausschuss festgelegten Voraussetzungen (erweitert)

 

Der Kreisausschuss ist über die in den Ziffern 1 und 2 genannten Entscheidungen nachträglich zu informieren.

 

Personalvertretungsrechtliche Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.