Sitzung: 18.05.2020 KT/001/2020
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 25, Anwesend: 61, Befangen: 0
Beschluss:
Dem Landrat werden die in Art. 38
Abs. 1 Satz 1 LKrO genannten personalrechtlichen
Befugnisse sowie andere, nicht zu den laufenden Angelegenheiten zählenden
personalrechtlichen Befugnisse für folgende Angelegenheiten im Rahmen des
Stellenplanes übertragen:
1. Beamtenrechtliche
Befugnisse
1.1. Ernennungen
(Einstellungen, Beförderungen, Umwandlungen) für die Beamten und Beamtinnen bis
einschließlich der dritten Qualifikationsebene
(Besoldungsgruppe
A 13 ) (wie bisher)
1.2. Entlassungen
auf Antrag von Beamten und Beamtinnen (wie bisher)
1.3. Versetzung
in den Ruhestand nach Art. 64 BayBG auf Antrag von
Beamten und Beamtinnen (wie bisher)
1.4. Anerkennung
von Dienstunfällen nach versorgungsrechtlichen Bestimmungen (wie bisher)
2. Arbeitsrechtliche Befugnisse
2.1. Einstellungen
und Höhergruppierungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur
Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. vergleichbarem Entgelt
(wie bisher)
2.2. Einstellungen
von Auszubildenden, Praktikanten und sonstigen Beschäftigten
(wie bisher)
2.3. Abschluss
von Auflösungsverträgen im gegenseitigen Einvernehmen
(wie bisher)
2.4. Personen- oder verhaltensbedingte
Kündigungen von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bis zur Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. vergleichbarem Entgelt
(wie bisher)
3. Sonstige
Personalbefugnisse
3.1. Beurlaubungen
ohne Bezüge aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen
(wie bisher)
3.2. Änderungen
des Stundenmaßes der Beschäftigung
(wie bisher)
3.3. Genehmigung
der Arbeit in Elternzeit
(wie bisher)
3.4. Zuweisungen
an Dritte nach dem Tarif- oder Dienstrecht
(wie bisher)
3.5. Gewährung
von Zulagen nach gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Bestimmungen
(wie bisher)
3.6. Gewährung
von Altersteilzeit
(wie bisher)
3.7. Verlängerung
von befristeten Arbeitsverhältnissen
(wie bisher)
3.8. Übernahme
in unbefristete Arbeitsverhältnisse, soweit diese den Einstellungen nach Nr.
2.1. entsprechen
(wie bisher)
3.9. Entscheidungen
über Qualifikations- und Fortbildungsmöglichkeiten, insbesondere die Zulassung
zu den Beschäftigtenlehrgängen I und II auf Grund der vom Kreisausschuss
festgelegten Voraussetzungen (erweitert)
Der Kreisausschuss ist über die in
den Ziffern 1 und 2 genannten Entscheidungen nachträglich zu informieren.
Personalvertretungsrechtliche
Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.